Unter einem Pachtvertrag versteht man ein Dauerschuldverhältnis, dass die Gebrauchsüberlassung an einem Gegenstand auf Zeit, gegen Entgelt und mit der Möglichkeit der Fruchtziehung begründet. Gesetzlich geregelt ist der Pachtvertrag in § 581 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).
Im Vergleich zu einem Mietvertrag kann ein Pachtvertrag nicht nur über Sachen, sondern auch über Rechte geschlossen werden.
Ein weiterer entscheidender Unterscheid zwischen einem Pachtvertrag und einem Mietvertrag ist die Tatsache, dass das Entgelt nicht in einem vorher festgelegten Betrag besteht, sondern in der Regel an den Umsatz oder Ertrag der gepachteten Sache gekoppelt ist.
Um wirksam beendet zu werden muss auch ein Pachtvertrag gekündigt werden. Hierbei sind analog die Kündigungsvorschriften über Mietverträge anwendbar.
Jens Schulte-Bromby