Grundsätzlich sind die Kosten für eine Instandhaltung der Mietsache vom Vermieter zu tragen und nicht umlagefähig, da der Vermieter den Wohnraum gemäß § 535 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) in einem „zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand“ zu erhalten hat. Eine Ausnahme von dieser Regelung stellen die sogenannten Kleinreparaturen dar, die mittlerweile im Rahmen der Rechtsprechung in engen Grenzen für zulässig befunden wurden.
Kleinreparaturklauseln sind in vielen Mietverträgen enthalten und erlauben es die Kosten für eine Instandsetzung unter bestimmten Voraussetzungen bis zu einem gewissen Betrag auf den Mieter zu übertragen.
Im Einzelfall dürfen die Reparaturkosten dabei einen Betrag von 80,00 bis maximal 100,00 Euro nicht überschreiten und dürfen aufs Jahr gesehen maximal 10% der Jahreskaltmiete ausmachen.
Übersteigen die Reparaturkosten den im Vertrag festgelegten Betrag (bzw. maximal 100,00 Euro), so hat grundsätzlich der Vermieter diese Kosten zu tragen.
Der Begriff der Kleinreparatur ist jedoch nicht mit dem häufig streitgegenstandlichen Begriff der Schönheitsreparatur zu verwechseln.
Jens Schulte-Bromby, LL.M.