Unter einem Gemeinschaftskonto versteht man ein Girokonto, über das alle Inhaber gleichberechtigt verfügungsberechtigt sind.
Es kann also jeder Kontomitinhaber Zahlungsaufträge und alle anderen anfallenden Geschäfte erledigen. Ansprechpartner ist Ihr Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.
Markus Jansen