OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 29.04.2026 – 17 U 62/24
Worum ging es?
Ein Kunde eröffnete bei seiner Sparkasse ein neues Girokonto und überwies darauf über 300.000 Euro. Die zugehörige Debitkarte wurde per Post an seine Adresse versandt, kam dort aber nie an. Zwei Straftäter fingen die Karte ab und hoben zwischen Ende Juni und Ende August 2019 mit insgesamt 210 Transaktionen knapp 220.000 Euro ab. Der Kunde befand sich in dieser Zeit im Ausland. Nach seiner Rückkehr stellte er fest, dass er die Karte nie erhalten hatte, und ließ das Konto sperren. Die Sparkasse ersetzte einen Teil des Schadens, verweigerte aber die Zahlung der verbleibenden gut 66.000 Euro.
Wie hat das Gericht entschieden?
Das OLG Frankfurt hat dem Kunden den vollen Restbetrag zugesprochen und die Sparkasse zur Zahlung verurteilt. Die Begründung ist klar: Bei nicht genehmigten Abbuchungen muss die Bank das Konto grundsätzlich wieder auffüllen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn der Kunde betrügerisch gehandelt oder den Schaden durch grob fahrlässigen Umgang mit seiner Karte und PIN verursacht hat. Beides lag hier nicht vor.
Warum haftet der Kunde nicht?
Der entscheidende Punkt: Der Kunde hat die Karte nie in Händen gehalten. Wer ein Zahlungsmittel gar nicht erst erhalten hat, kann es auch nicht sorgfaltswidrig verwahren. Die Karte ging auf dem Postweg verloren, bevor sie den Briefkasten des Kunden erreichte oder jedenfalls bevor dieser unter normalen Umständen davon Kenntnis nehmen konnte. Die ersten Abhebungen erfolgten bereits am Sonntagmorgen. Selbst nach dem Vortrag der Sparkasse wäre die Zustellung frühestens am Samstag davor möglich gewesen. Niemand ist verpflichtet, seinen Briefkasten am Wochenende laufend zu überwachen und eingehende Post sofort herauszunehmen.
Durfte die Sparkasse dem Kunden vorwerfen, nicht nachgefragt zu haben?
Nein. Das Gericht stellte klar, dass die gesetzliche Haftungsregelung für unbefugte Kartenzahlungen abschließend ist. Die Bank kann dem Kunden nur Betrug oder grobe Fahrlässigkeit entgegenhalten. Ein Vorwurf, der Kunde hätte bei längerem Ausbleiben der Karte bei der Bank nachfragen müssen, reicht dafür nicht aus. Für solche Ansprüche, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen, hat der Gesetzgeber bewusst keinen Raum gelassen.
Was bedeutet das Urteil für Bankkunden?
Das Versandrisiko bei der postalischen Zustellung von Debitkarten trägt die Bank. Solange der Kunde die Karte nicht erhalten hat, treffen ihn keine Schutzpflichten. Die Bank kann sich nicht auf allgemeine Mitverschuldensregeln berufen, um ihren Erstattungsanspruch zu kürzen. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen. Es bleibt daher abzuwarten, ob der BGH diese kundenfreundliche Linie bestätigt.
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 29.04.2026, Az. 17 U 62/24. Vorinstanz: LG Frankfurt am Main
Markus Jansen