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Aktuelles im Bankrecht: Treuwidrige Kündigung eines Genossenschaftskontos

OLG Frankfurt a.M. stärkt Rechte von Genossenschaftsmitgliedern

Das OLG Frankfurt a.M. hat mit Urteil vom 6.5.2026 (Az. 17 U 94/25) eine praxisrelevante Entscheidung zur Kündigung von Bankkonten bei Genossenschaftsbanken getroffen. Das Gericht stellt klar: Die Ausübung des ordentlichen Kündigungsrechts gemäß Nr. 19 Abs. 1 AGB-Banken ist treuwidrig, wenn die Bank damit ohne sachlichen Grund die Voraussetzung für den Ausschluss des Genossen aus der Genossenschaft schafft. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Der Fall: Kündigung nach Kritik im Schlichtungsverfahren

Die schwerbehinderte und pflegebedürftige Klägerin (Jahrgang 1949) war langjährige Kundin und Genossin einer Volksbank. Sie hatte ihrem Sohn eine umfassende Bankvollmacht erteilt, die die Bank nach einer BaFin-Beschwerde zunächst akzeptierte. Als der Sohn eine temporäre Erhöhung des Überweisungslimits beantragte, verweigerte die Bank dies unter Berufung auf interne Richtlinien. Im Schlichtungsverfahren beim BVR räumte die Bank eine Fehlinformation ein – und kündigte kurz darauf die gesamte Geschäftsverbindung ohne Begründung. Gleichzeitig drohte sie der Klägerin den Ausschluss aus der Genossenschaft an, falls diese nicht freiwillig austrete.

Die Entscheidung: Kein sachlicher Grund – Girokontovertrag besteht fort

Das OLG Frankfurt a.M. hob das klageabweisende erstinstanzliche Urteil auf und gab der Klägerin Recht. Die Kündigung sei unwirksam, da die Bank treuwidrig gehandelt habe. Der Inhalt des Kündigungsschreibens belege, dass es der Bank auf den Ausschluss der Genossin ankam und die Kündigung lediglich die Voraussetzung dafür schaffen sollte.

Einen sachlichen Grund für die Kündigung verneinte das Gericht. Ein solcher bestehe nur, wenn ein unvoreingenommener, vernünftiger Beobachter das Verhalten der Bank für eine nachvollziehbare und der Sachlage angemessene Reaktion halten müsse. Keines der vorgebrachten Argumente genügte diesem Maßstab:

- Die behaupteten Haftungsrisiken aus der unbeschränkten Vollmacht bestanden nicht, da die Bank dem Sohn einen Online-Banking-Zugang mit vollen Berechtigungen eingeräumt hatte.

- Der angebliche besondere Verwaltungsaufwand war widerlegt, nachdem die Bank selbst einräumte, dass die Berechtigungen des Sohnes denen der Kontoinhaberin entsprachen.

- Die vorgetragene Zerrüttung der Geschäftsbeziehung konnte die Kündigung nicht stützen, da die Bank selbst die Ursache dafür gesetzt hatte – durch die rechtswidrige Zurückweisung der Vollmacht und die erste (unwirksame) Kündigung.

Praxishinweis für Genossen und Bankkunden

Die Entscheidung ist von erheblicher praktischer Bedeutung: Genossenschaftsbanken können sich nicht unter dem Deckmantel des ordentlichen Kündigungsrechts nach Nr. 19 Abs. 1 AGB-Banken unliebsamer Mitglieder entledigen. Die genossenschaftliche Treuepflicht und der Förderzweck nach § 68 GenG setzen dem Kündigungsrecht enge Grenzen. Bankkunden, die als Genossen zugleich Mitglieder der Bank sind, genießen einen erhöhten Bestandsschutz ihrer Kontoverbindung.

Sind Sie von einer Kontokündigung Ihrer Genossenschaftsbank betroffen oder wird Ihnen der Ausschluss aus der Genossenschaft angedroht? Als Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfe ich Ihre Rechte und setze diese konsequent durch – außergerichtlich und gerichtlich.

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Markus Jansen

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