Was ist passiert?
In seiner Entscheidung vom 28.04.2026 (Az. XI ZR 61/25) hat der Bundesgerichtshof eine bemerkenswerte Klarstellung getroffen: Das von einem Prämiensparer eingeholte Privatgutachten der Verbraucherzentrale Bayern zur Berechnung seiner Zinsnachzahlungsansprüche war für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung „gänzlich unbrauchbar" . Die Kosten des Gutachtens in Höhe von 170 € sind nicht ersatzfähig.
Warum „gänzlich unbrauchbar"?
Die Verbraucherzentrale hatte bei der Erstellung ihres Gutachtens Berechnungsparameter zugrunde gelegt, die der BGH bereits im Jahr 2010 mit umfassender Begründung als untaugliche Referenzwerte für die Zinsnachberechnung bei Prämiensparverträgen qualifiziert hatte . Seit den Grundsatzentscheidungen vom 13.04.2010 (XI ZR 197/09) und 21.12.2010 (XI ZR 52/08) steht fest, dass für Prämiensparverträge mit bis zum 15. Sparjahr steigenden Prämien allein ein langfristiger Referenzzinssatz und die Verhältnismethode maßgebend sind . Der BGH hat dies 2024 weiter präzisiert: Umlaufsrenditen von Hypothekenpfandbriefen kommen als Referenzzins nicht in Betracht, da sie einen Risikoaufschlag enthalten; maßgeblich sind vielmehr die Umlaufsrenditen inländischer Bundeswertpapiere .
Die Verbraucherzentrale hat diese seit über 15 Jahren geltende höchstrichterliche Rechtsprechung bei ihrer Begutachtung offenkundig nicht berücksichtigt – mit gravierenden Folgen für den betroffenen Verbraucher.
Die finanziellen Konsequenzen für den Verbraucher
Die Zahlen sprechen für sich: Der Prämiensparer hatte auf Basis des Gutachtens der Verbraucherzentrale die Nachzahlung von 36.564,43 € an Zinsen eingeklagt. Zugesprochen wurden ihm lediglich 5.205,10 € – mithin nur rund 14,24 % seines geltend gemachten Anspruchs. Die Differenz – über 31.000 € – beruht auf der fehlerhaften Berechnung der Verbraucherzentrale. Die prozessualen Kostenfolgen einer solchen Überklagung treffen den Verbraucher unmittelbar: Er trägt die Gerichts- und Anwaltskosten im Umfang seines Unterliegens, also zu über 85 %.
Ein Einzelfall – oder ein systemisches Problem?
Die Verbraucherzentralen haben im Zusammenhang mit Prämiensparverträgen unbestritten hunderten von Sparern Privatgutachten erstellt und diese kostenpflichtig angeboten. Der BGH hat in seiner Entscheidung die methodischen Grundlagen dieser Gutachten als untauglich verworfen. Es liegt nahe, dass die fehlerhafte Berechnungsmethodik kein Einzelfall war, sondern systematisch in den Gutachten der Verbraucherzentrale Anwendung fand. Sollte dies zutreffen, stellt sich die Frage, welche Kostenlast hunderte von Prämiensparern – oder deren Rechtsschutzversicherungen – auf Grundlage gänzlich unbrauchbarer Gutachten bereits getragen haben oder noch werden tragen müssen.
Was der BGH dem Verbraucher hingegen zugesteht
Bemerkenswert ist: Der BGH hat in derselben Entscheidung dem Prämiensparer einen Anspruch auf Erstattung seiner vorgerichtlichen Anwaltskosten aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB zugesprochen . Die beklagte Sparkasse hatte gegenüber dem Kläger behauptet, sie habe die Berechnung der variablen Zinsen im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung entsprechend den Vorgaben des BGH vorgenommen – was nicht zutraf. Darin liegt eine Pflichtverletzung zur vertragsgemäßen Anpassung des variablen Zinssatzes, die den Schadensersatzanspruch auf die Anwaltskosten begründet .
Die Botschaft des BGH ist eindeutig: Der Rechtsanwalt, der die Ansprüche fachgerecht durchsetzt, verursacht erstattungsfähige Kosten. Die Verbraucherzentrale, die mit untauglichen Parametern rechnet, verursacht nicht erstattungsfähige Kosten – und richtet im Ergebnis Schaden an.
Unsere Empfehlung: Fachanwaltliche Beratung statt Verbraucherzentrale
Wer als Prämiensparer Zinsnachzahlungsansprüche gegen seine Sparkasse geltend machen will, sollte sich nicht auf kostenpflichtige Gutachten verlassen, deren Berechnungsgrundlagen der BGH als untauglich qualifiziert hat. Die Materie der ergänzenden Vertragsauslegung bei Prämiensparverträgen ist hochkomplex: Die Wahl des zutreffenden Referenzzinssatzes, die Anwendung der Verhältnismethode, die monatliche Zinsanpassung ohne Anpassungsschwelle und der Ausschluss negativer Zinsen erfordern spezialisierte bank- und kapitalmarktrechtliche Expertise.
Als Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht berät Rechtsanwalt Markus Jansen Prämiensparer auf der Grundlage der aktuellen BGH-Rechtsprechung – nicht auf der Grundlage veralteter und vom BGH verworfener Berechnungsparameter:
- Prüfung Ihrer Zinsnachzahlungsansprüche auf Basis der vom BGH vorgegebenen Referenzzinssätze (Bundeswertpapiere) und der Verhältnismethode
- Realistische Bezifferung Ihres Anspruchs – damit Sie nicht auf 85 % Ihrer Klage unterliegen
- Durchsetzung Ihres Anspruchs auf Erstattung der Anwaltskosten als Schadensersatz gegen Ihre Sparkasse
Qualität der Beratung entscheidet über Ihren wirtschaftlichen Erfolg. Vertrauen Sie auf Fachanwälte – nicht auf „gänzlich unbrauchbare" Gutachten.
Markus Jansen