Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung vom 03.03.2026 (XI ZR 39/25) in Fortführung der Grundsatzentscheidung vom 27.02.2024 (XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337) klargestellt: Das Fehlen der Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Verzugszinssatzes nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB hindert das Anlaufen der Widerrufsfrist nicht, wenn sich der konkrete Verzugszins für den Darlehensnehmer aufgrund anderer Angaben im Vertrag leicht ermitteln lässt . Damit hat der BGH dem nach der Entscheidung des EuGH vom 30.10.2025 (C-143/23) erneut aufflammenden „Widerrufsjoker" frühzeitig und endgültig eine Absage erteilt.
Hintergrund: Was war streitig?
Zahlreiche Verbraucherdarlehensverträge – insbesondere im Bereich der Kfz-Finanzierung – enthalten zur Verzugszinsregelung lediglich den Hinweis, dass der gesetzliche Verzugszins fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz betrage und dieser halbjährlich von der Deutschen Bundesbank ermittelt und im Bundesanzeiger bekannt gegeben werde. Ein konkret bezifferter Prozentsatz zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses fehlt regelmäßig. Verbraucheranwälte interpretierten die EuGH-Entscheidung vom 30.10.2025 (C-143/23) dahingehend, dass dieses Fehlen einer „gänzlich fehlenden Angabe" gleichkomme und die 14-tägige Widerrufsfrist dauerhaft nicht anlaufe – mit der Folge eines zeitlich unbegrenzten Widerrufsrechts.
Die Argumentation des BGH: Differenzierung zwischen „fehlend" und „unvollständig"
Der BGH setzt sich bewusst von der Entscheidung der 4. Kammer des EuGH ab und differenziert überzeugend: Von einer gänzlich fehlenden Information im Sinne der EuGH-Rechtsprechung kann nur dann gesprochen werden, wenn es einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher aufgrund anderer Angaben im Vertrag nicht möglich ist, den gesetzlichen Informationsinhalt leicht und ohne Schwierigkeiten zu ermitteln. Enthält der Darlehensvertrag hingegen den Hinweis auf fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz sowie auf die halbjährliche Anpassung durch die Deutsche Bundesbank, liegt lediglich eine unvollständige Information vor, auf die das sogenannte Relevanzkriterium weiterhin Anwendung findet . Da ein verständiger Verbraucher einer solchen Angabe wegen der beabsichtigten ordnungsgemäßen Vertragsdurchführung und der halbjährlichen Veränderbarkeit des Verzugszinses keine vertragsschlussrelevante Bedeutung beimisst, wird er durch das Fehlen des konkreten Prozentsatzes nicht in Bezug auf seine Rechte und Pflichten irregeführt .
Konsequenz für die abweichende Rechtsprechung des OLG Stuttgart
Das OLG Stuttgart hat in seiner Entscheidung vom 14.04.2026 (6 U 28/24) die Widerrufsfrist unter Berufung auf den EuGH als nicht angelaufen angesehen, da der konkrete Verzugszinssatz nicht in Form eines bezifferten Prozentsatzes angegeben war . Diese Entscheidung dürfte – ausweislich ihrer Gründe – in Unkenntnis der BGH-Entscheidung vom 03.03.2026 ergangen sein und ist nach der nunmehr gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung als überholt zu betrachten.
Unsere Beratungsleistung
Als Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht vertritt Rechtsanwalt Markus Jansen Kreditinstitute und Darlehensnehmer gleichermaßen in sämtlichen Fragen des Verbraucherdarlehensrechts. Die aktuelle Rechtsprechung des BGH zum Verzugszinssatz und zum Widerrufsrecht erfordert eine differenzierte Bewertung bestehender Darlehensverträge:
- Für Banken und Finanzierungsinstitute: Überprüfung bestehender Vertragsmuster auf Konformität mit der BGH-Rechtsprechung; Abwehr unberechtigter Widerrufserklärungen unter Berufung auf das Relevanzkriterium.
- Für Darlehensnehmer: Realistische Einschätzung der Erfolgsaussichten eines Widerrufs unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtslage; keine Empfehlung aussichtsloser Verfahren.
Der „Widerrufsjoker" ist endgültig Geschichte. Wir beraten Sie zur aktuellen Rechtslage – sachlich, kompetent und ergebnisorientiert.
Markus Jansen