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Zinsen dürfen nur auf den tatsächlich ausgezahlten Kreditbetrag erhoben werden – Versicherungsprämien und sonstige Kreditkosten sind keine taugliche Berechnungsgrundlage
EuGH v. 23.4.2026 – C-744/24: Keine Verzinsung kreditgebundener Kosten im Verbraucherkreditvertrag

Kernaussage der Entscheidung

Der EuGH hat mit Urteil vom 23.4.2026 klargestellt, dass eine Bank im Rahmen eines Verbraucherkreditvertrags den vertraglichen Sollzinssatz ausschließlich auf den tatsächlich an den Verbraucher ausgezahlten Kreditbetrag anwenden darf. Beträge, die zur Begleichung kreditgebundener Kosten – insbesondere Versicherungsprämien – einbehalten werden, sind von der Zinsberechnung ausgenommen.

Dogmatische Grundlage

Der EuGH stützt seine Entscheidung auf die strikte Trennung zweier Begriffe der Richtlinie 2008/48/EG:

A. Gegenseitige Ausschließlichkeit der Begriffe

Die Begriffe „Gesamtkreditbetrag" und „Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher" schließen sich wechselseitig aus. Beträge, die zur Erfüllung kreditvertraglicher Nebenpflichten (Versicherung, Gebühren, sonstige Kosten) bestimmt sind, gehören zu den Kreditkosten – nicht zum Kreditbetrag.

B. Sollzinssatz nur auf den Kreditauszahlungsbetrag

Der Sollzinssatz im Sinne der Richtlinie bezieht sich ausschließlich auf den in Anspruch genommenen Kreditauszahlungsbetrag. Dieser entspricht dem Gesamtkreditbetrag. Einbehaltene Kostenbestandteile, die dem Verbraucher nie tatsächlich zur Verfügung stehen, dürfen nicht in die Zinsberechnungsgrundlage einfließen.

C. Kompensation über den Zinssatz zulässig

Der Gerichtshof betont zugleich, dass es dem Kreditgeber unbenommen bleibt, seine Kosten über einen entsprechend höheren Zinssatz auf den zulässigen Berechnungsbetrag abzubilden – sofern dies transparent geschieht und der effektive Jahreszins korrekt ausgewiesen wird.

Bedeutung für die deutsche Praxis

Die Entscheidung entfaltet unmittelbare Relevanz für den deutschen Verbraucherkreditmarkt:

1. Überprüfung bestehender Kreditverträge: Banken und Finanzdienstleister, die Versicherungsprämien oder sonstige Kosten in die Zinsberechnungsgrundlage einbeziehen, handeln richtlinienwidrig. Betroffene Verbraucher können die Rückerstattung überzahlter Zinsen verlangen.

2. Auswirkungen auf die Vertragsgestaltung: Kreditverträge sind so zu strukturieren, dass der Sollzinssatz ausschließlich auf den Netto-Auszahlungsbetrag angewandt wird. Die kreditgebundenen Kosten sind gesondert und transparent auszuweisen.

3. Stärkung des Transparenzgebots: Die Entscheidung fügt sich in die Linie des EuGH ein, die Vergleichbarkeit von Kreditangeboten über einen korrekt ermittelten effektiven Jahreszins sicherzustellen.

Handlungsempfehlung

Kreditnehmer sollten bestehende Verbraucherkreditverträge daraufhin überprüfen lassen, ob Zinsen auf einbehaltene Kostenbestandteile erhoben werden. In diesen Fällen besteht ein Rückforderungsanspruch. Kreditgeber sind gehalten, ihre Vertragsmuster und Berechnungsmethoden unverzüglich anzupassen.

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Ihr Ansprechpartner

Markus Jansen

Markus Jansen