Höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt ist die Frage, wann die Verjährungsfrist einer Bürgschaftsforderung zu laufen beginnt. Es darf jedoch als gängige Rechtssprechungspraxis angesehen werden, dass die Verjährungsfrist einer Bürgschaftsforderung mit der Fälligkeit der Hauptforderung zu laufen beginnt.
Dies wird mit der Abhängigkeit der Bürgschaftsforderung von der Hauptforderung begründet, § 767 Abs. 1 S. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Ansprechpartner ist Ihr Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.
Markus Jansen