Unter einem einfachen Mietspiegel versteht man ein von den Gemeinden erstelltes Dokument, dass eine Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete ermöglicht. Ein einfacher Mietspiegel ist nicht mit einem qualifizierten Mietspiegel zu verwechseln. Der einfache Mietspiegel findet seine rechtliche Ausgestaltung in § 558c BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Im Vergleich zu einem qualifizierten Mietspiegel ist es beim einfachen Mietspiegel nicht notwendig, dass dieser nach wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt wird.
Daraus ergibt sich im Zweifel allerdings auch eine geringere Beweiskraft im Zivilprozess. Während das Gericht an den qualifizierten Mietspiegel zunächst gebunden ist und es den streitenden Parteien auferlegt ist dessen Beweiskraft zu widerlegen gilt dies bei einem einfachen Mietspiegel nicht.
Jens Schulte-Bromby