Der Mitdarlehensnehmer ist eine Person, die als zusätzlicher Darlehensnehmer (bzw. Kreditnehmer) in den Kreditvertrag als Schuldner mit aufgenommen wird.
Von einem reinen Bürgen oder einer Person die lediglich eine sichernde Funktion im Rahmen eines Schuldbeitritts übernimmt unterscheidet sich der Mitdarlehensnehmer dadurch, dass er ein eigenes sachliches und/ oder persönliches Interesse an der Darlehensaufnahme hat, sowie selbst gleichberechtigt Einfluss auf die Auszahlung und die Verwendung des Darlehens hat.
Der Mitdarlehensnehmer muss also im wesentlichen die entscheidenden Funktionen des anderen Darlehensnehmers erfüllen. Ansprechpartner ist Ihr Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.
Markus Jansen