Ein Darlehensnehmer ist eine Person, die ein Darlehen in Anspruch nimmt.
Ein Darlehen ist der juristisch korrekte Ausdruck für einen Kredit. In der Umgangssprache werden die Begriffe Darlehen und Kredit häufig synonym verwandt, auch wenn dies eigentlich nicht korrekt ist. Bei einem Darlehen wird dem Darlehensnehmer vom Darlehensgeber Geld oder eine Sache zur vorübergehenden Nutzung überlassen.
Dazu wird in der Regel zwischen dem Darlehensgeber (auch Kreditgeber) und dem Darlehensnehmer (bzw. Kreditnehmer) ein Darlehensvertrag (bzw. Kreditvertrag) abgeschlossen. Der Darlehensvertrag darf dabei eine Entgelt Klausel enthalten. Dies ist darüber hinaus auch die Regel. Das zu entrichtende Entgelt bei einem Darlehen wird als Zins bezeichnet. Seine gesetzliche Ausgestaltung findet das Darlehen wie bereits gesagt im Darlehensvertrag, der seinerseits in § 488 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt ist. Ansprechpartner ist Ihr Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.
Markus Jansen