Unter der elektronischen Form versteht man ein vom Gesetzgeber geschaffenes Formerfordernis für die Abgabe von Willenserklärungen. Die elektronische Form ist in § 126a BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ergänzend neben der Schriftform geregelt und vermag diese immer dann zu ersetzen, wenn das Gesetz die elektronische Form gem. § 126 Abs. 3 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) nicht ausdrücklich ausschließt.
Um die selbe Beweis- und Dokumentationsfunktion zu haben wie die Schriftform erfordert die elektronische Form das Verwenden einer sogenannten digitalen Signatur. Die Anforderungen an eine solche digitale Signatur im Fall der elektronischen Form richten sich nach dem Signaturgesetz (SigG).
Markus Jansen