Die Ablösung eines bestehenden Darlehens stellt nach ständiger Rechtsprechung nicht gezwungenermaßen eine Anerkenntnis der Darlehensschuld dar.
Ein Schuldanerkenntnis liegt laut des Bundesgerichtshofs nur dann vor, wenn die Parteien mit dem Anerkenntnis der Darlehensschuld den Zweck verfolgen, ein bestehendes Schuldverhältnis insgesamt oder zumindest in bestimmten Beziehungen dem Streit oder der Ungewissheit zu entziehen und es insoweit endgültig festzulegen (BGHZ 66, 250, 253 f.).
Die Annahme, dass ein Schuldanerkenntnis vorliegt ist vielmehr nur dann gerechtfertigt, wenn die Beteiligten dafür unter den konkreten Umständen einen besonderen Anlass hatten. Ein solcher besonderer Anlass besteht jedoch nur dann, wenn zuvor Streit oder zumindest eine Ungewissheit über das Bestehen der Darlehensschuld oder über einzelne rechtliche Punkte herrschte. Ansprechpartner ist Ihr Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.
Markus Jansen