Ein Darlehensvertrag ist in der Regel entgeltlich. Das heißt, dass dem Darlehensgeber für die Vergabe des Darlehens ein Entgelt zu bezahlen ist. Dieses Entgelt wird in der Regel als Zins bezeichnet.
Sollte der Darlehensnehmer den Darlehensvertrag nun vorzeitig kündigen, so entgehen dem Darlehensgeber die vertraglich zugesicherten Zinszahlungen. In einem solchen Fall entsteht häufig ein Anspruch auf Zahlung eines Vorfälligkeitsentgelts auf Seiten des Darlehensgebers.
Ein solches Vorfälligkeitsentgelt soll dem Darlehensgeber die entgangenen Zinsgewinne ersetzen, die dieser aufgrund der vorzeitigen Kündigung des Darlehensvertrags erlitten hat.
Eine gesetzliche Regelung für dieses Vorfälligkeitsentgelt bei Verbraucherdarlehensverträgen findet sich in § 502 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Darin werden die exakten Voraussetzungen genannt unter denen ein Unternehmer (in der Regel ein Bankinstitut) einen Anspruch auf die Vorfälligkeitsentgelt hat. Ansprechpartner ist Ihr Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.
Markus Jansen