Eine Mithaftungsübernahme ist vom Begriff des Mitdarlehensnehmers abzugrenzen. Der Mitdarlehensnehmer hat in der Regel ein eigenes sachliches oder persönliches Interesse an der Darlehensaufnahme, dies ist bei einer Mithaftungsübernahme nicht der Fall. Ansprechpartner ist Ihr Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.
Markus Jansen