Als Inhaberaktien werden Wertpapiere bezeichnet, die ihrem Inhaber einen Bruchteil des Grundkapitals einer Aktiengesellschaft verbriefen.
Da eine schnelle Übertragbarkeit im Rahmen einer effizienten Handelbarkeit und Verkehrsfähigkeit erforderlich ist, sind Inhaberaktien als Inhaberpapiere ausgestaltet, deren verbriefte Rechte durch Einigung und Übergabe im Sinne des § 929 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) übertragen werden können.
Mit der Übergabe des Papiers (die im Rahmen von Aktienkäufen häufig nur virtuell geschieht) erwirbt der Erwerber gleichzeitig alle Rechte die einer Inhaberaktie innewohnen. Es gilt der Merksatz: Das Recht aus dem Papier folgt dem Recht am Papier.
Ihre gesetzliche Regelung finden Inhaberaktien in § 10 Abs. 1 AktG (Aktiengesetz).
Davon zu unterscheiden ist die Namensaktie. Auch hierbei ist der Inhaber der Namensaktie Bruchteilseigentümer am Grundkapital einer Aktiengesellschaft. Um seine Rechte geltend machen zu können muss der Inhaber einer Namensaktie allerdings im Aktienregister der jeweiligen Aktiengesellschaft eingetragen sein.
Das Erfordernis der Eintragung, welches sich aus § 67 Abs. 1 AktG (Aktiengesetz) ergibt steht einem effizienten und schnellen Handeln mit Namensaktien jedoch in der Regel entgegen.
Nichtsdestotrotz hat die Namensaktie in den letzten Jahren innerhalb Deutschlands verstärkt an Bedeutung gewonnen, da es für ein Unternehmen deutlich einfacher ist die eigene Aktionärsstruktur zu beobachten und den Berichts- und Mitteilungspflichten nachzukommen. Ansprechpartner ist Ihr Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.
Markus Jansen