Das Haustürwiderrufsgesetz ist im Rahmen der Schuldrechtsreform im Bürgerlichen Gesetzbuch aufgegangen und basiert auf einer europäischen Verbraucherschutz Richtlinie (85/557/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985).
Es gewährt dem Verbraucher gegenüber einem Unternehmer weiterreichende Widerrufsrechte, sofern es sich bei einem schuldrechtlichen Vertragsschluss um ein Haustürgeschäft handelt.
Haustürgeschäfte sind in der Regel solche Geschäfte, bei denen ein Handelsvertreter den Verbraucher in seiner Wohnung, am Arbeitsplatz oder an öffentlichen Plätzen aufsucht und seine Waren anbietet. Auch „Kaffefahrten“ sollen nach herrschender Meinung unter den Begriff des Haustürgeschäfts fallen.
Gesetzlich geregelt sind solche Geschäfte in § 312 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Sie gewähren dem Verbraucher entweder ein Widerrufs- oder ein Rücktrittsrecht.
Ziel dieser Vorschrift war es, den Verbraucher davor zu schützen, dass er im Rahmen eines Haustürgeschäfts derart „überrumpelt“ wird, dass er nicht in der Lage ist eine sinnvolle Entscheidung zu treffen. Ansprechpartner ist Ihr Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.
Markus Jansen