Ein Widerrufsrecht bei Darlehensverträgen kann sich aus verschiedenen verbraucherschützenden Normen ergeben. Es gilt jedoch zu beachten, dass alle diese gesetzlichen Widerrufsrechte ausschließlich einem Verbraucher zustehen.
Ein Darlehensvertrag zwischen zwei Unternehmern kann in der Regel nur dann widerrufen werden, sofern dies individualvertraglich vereinbart ist.
Im Einzelfall ergibt sich das Widerrufsrecht aus den Normen des Verbraucherdarlehens-, des Haustürwiderrufs- und des Fernabsatzrechts, wobei die Regelungen sehr unterschiedlich ausgestaltet sind und jeweils an eine andere Vertragssituation anknüpfen.
Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen:
Für ein Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen muss es sich bei dem Darlehensnehmer (Kreditnehmer) um einen Verbraucher im Sinne des § 13 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) handeln. Dies ist immer dann der Fall, wenn eine Privatperson einen Darlehensvertrag abschließt, der weder seiner selbständigen, noch seiner gewerblichen Tätigkeit zurechenbar ist (allerdings gibt es auch hier Ausnahmesituationen).
Ein Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen kann sich daraufhin aus den §§ 495, 355 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ergeben, sofern es sich um ein entgeltliches Darlehen im Sinne des § 491 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) handelt. Eine Entgeltlichkeit ist bei der Darlehensvergabe durch ein Bank- oder Finanzdienstleistungsinstitut in der Regel immer zu bejahen.
Widerrufsrecht bei Haustürdarlehensverträgen:
Für ein Widerrufsrecht bei einer Haustürsituation muss es sich bei dem Darlehensnehmer (Kreditnehmer) um einen Verbraucher im Sinne des § 13 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) handeln. Dies ist immer dann der Fall, wenn eine Privatperson einen Darlehensvertrag abschließt, der weder seiner selbständigen, noch seiner gewerblichen Tätigkeit zurechenbar ist (allerdings gibt es auch hier Ausnahmesituationen).
Begründet liegt dies in der Tatsache, dass das Widerrufsrecht bei Haustürsituationen das Ziel hat Verbraucher vor „Übervorteilung“ durch einen Unternehmer zu schützen, während von einem Gewerbetreibenden oder Selbständigen grundsätzlich ein höheres Maß an Erkenntnisfähigkeit erwartet wird.
Damit der Darlehensvertrag widerrufbar im Sinne der Vorschriften des Haustürgeschäftes ist muss es sich zunächst um ein Haustürgeschäft im Sinne des § 312 Abs. 1 S. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) handeln, das heißt der Darlehensvertrag muss entgeltlich und unter qualifizierten Umständen zustande gekommen sein.
Die Entgeltlichkeit ist dabei in der Regel unproblematisch.
Der Begriff der qualifizierten Umstände knüpft an den Begriff des Haustürgeschäfts an. Haustürgeschäfte sind in der Regel solche Geschäfte, bei denen ein Handelsvertreter den Verbraucher in seiner Wohnung, am Arbeitsplatz oder an öffentlichen Plätzen aufsucht und seine Waren anbietet. Auch „Kaffefahrten“ sollen nach herrschender Meinung unter den Begriff des Haustürgeschäfts fallen.
Liegen diese Voraussetzungen vor, so ist ein Widerrufsrecht in der Regel zu bejahen.
Widerrufsrecht bei Fernabsatzdarlehensverträgen:
Auch bei Darlehensverträgen die in einer Fernabsatzsituation zu Stande kommen steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zu.
Für ein Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen muss es sich bei dem Darlehensnehmer (Kreditnehmer) um einen Verbraucher im Sinne des § 13 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) handeln. Dies ist immer dann der Fall, wenn eine Privatperson einen Darlehensvertrag abschließt, der weder seiner selbständigen, noch seiner gewerblichen Tätigkeit zurechenbar ist (allerdings gibt es auch hier Ausnahmesituationen).
Weiterhin wird an eine sogenannte Fernabsatzsituation angeknüpft. Darunter versteht man eine Situation, in der ein Darlehensvertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer unter der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen wurde.
Solche Fernkommunikationsmittel sind in der Regel Briefe, Telefone und Telefaxe sowie E-Mails. Ansprechpartner ist Ihr Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.
Markus Jansen