Für ein Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen muss es sich bei dem Darlehensnehmer (Kreditnehmer) um einen Verbraucher im Sinne des § 13 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) handeln. Dies ist immer dann der Fall, wenn eine Privatperson einen Darlehensvertrag abschließt, der weder seiner selbständigen, noch seiner gewerblichen Tätigkeit zurechenbar ist (allerdings gibt es auch hier Ausnahmesituationen).
Ein Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen kann sich daraufhin aus den §§ 495, 355 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ergeben, sofern es sich um ein entgeltliches Darlehen im Sinne des § 491 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) handelt. Eine Entgeltlichkeit ist bei der Darlehensvergabe durch ein Bank- oder Finanzdienstleistungsinstitut in der Regel immer zu bejahen.Ansprechpartner ist Ihr Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.
Markus Jansen