Für ein Widerrufsrecht bei einer Haustürsituation muss es sich bei dem Darlehensnehmer (Kreditnehmer) um einen Verbraucher im Sinne des § 13 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) handeln. Dies ist immer dann der Fall, wenn eine Privatperson einen Darlehensvertrag abschließt, der weder seiner selbständigen, noch seiner gewerblichen Tätigkeit zurechenbar ist (allerdings gibt es auch hier Ausnahmesituationen).
Begründet liegt dies in der Tatsache, dass das Widerrufsrecht bei Haustürsituationen das Ziel hat Verbraucher vor „Übervorteilung“ durch einen Unternehmer zu schützen, während von einem Gewerbetreibenden oder Selbständigen grundsätzlich ein höheres Maß an Erkenntnisfähigkeit erwartet wird.
Damit der Darlehensvertrag widerrufbar im Sinne der Vorschriften des Haustürgeschäftes ist muss es sich zunächst um ein Haustürgeschäft im Sinne des § 312 Abs. 1 S. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) handeln, das heißt der Darlehensvertrag muss entgeltlich und unter qualifizierten Umständen zustande gekommen sein.
Die Entgeltlichkeit ist dabei in der Regel unproblematisch.
Der Begriff der qualifizierten Umstände knüpft an den Begriff des Haustürgeschäfts an. Haustürgeschäfte sind in der Regel solche Geschäfte, bei denen ein Handelsvertreter den Verbraucher in seiner Wohnung, am Arbeitsplatz oder an öffentlichen Plätzen aufsucht und seine Waren anbietet. Auch „Kaffefahrten“ sollen nach herrschender Meinung unter den Begriff des Haustürgeschäfts fallen.
Liegen diese Voraussetzungen vor, so ist ein Widerrufsrecht in der Regel zu bejahen. Ansprechpartner ist Ihr Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.
Markus Jansen