Bei einem Darlehensvertrag handelt es sich um einen besonders geregelten schuldrechtlichen Vertrag. Als solcher sieht der Darlehensvertrag bereits von Gesetz wegen eine außerordentliche Kündigungsfrist vor.
Eine solche außerordentliche Darlehenskündigung ist sowohl durch den Darlehensgeber als auch durch den Darlehensnehmer möglich und findet ihre gesetzliche Grundlage in § 490 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).
Demnach kann der Darlehensgeber ein Darlehen nur dann außerordentlich kündigen wenn, „Wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Rückzahlung des Darlehens, auch unter Verwertung der Sicherheit, gefährdet wird“. (§ 490 Abs. 1 BGB).
Der Darlehensnehmer kann ein Darlehen wenn, „das Darlehen durch ein Grund- oder Schiffspfandrecht gesichert ist, unter Einhaltung der Fristen des § 488 Abs. 3 S. 2 vorzeitig kündigen, wenn seine berechtigten Interessen dies gebieten und seit dem vollständigen Empfang des Darlehens sechs Monate abgelaufen sind...“. In einem solchen Fall wird in der Regel eine Vorfälligkeitsentschädigung fällig.
Für Verbraucherdarlehensverträge, also Darlehen die einem Verbraucher im Sinne des § 13 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) gelten zusätzlich die Bestimmungen der §§ 491 ff. BGB. Ansprechpartner ist Ihr Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.
Markus Jansen