Unter einem Widerspruch gegen eine Belastung bei einer Einzugsermächtigungslastschrift versteht man einen Prozess, bei dem eine Lastschrift von dem Inhaber eines Girokontos nach dessen Widerspruch mittels seines Bankinstituts zurückgebucht, also dem Girokonto des Inhabers wieder gutgeschrieben wird.
Je nach Art der Einzugsermächtigungslastschrift existieren unterschiedliche Widerrufsfristen, die daran anknüpfen, ob es sich um eine genehmigte oder eine nicht genehmigte Lastschrift handelt.
Bei einer genehmigten Lastschrift ist der Widerruf in der Regel binnen sechs Wochen nach Erhalt des Rechnungsabschlusses möglich. Dabei darf eine Bank nicht nach den Gründen für des Widerrufs fragen, sondern muss diesen in jedem Fall zur Kenntnis nehmen und die Rückbuchung ausführen.
Für den Widerruf einer nicht genehmigten Einzugsermächtigungslastschrift (welche bspw. durch Fälschung zustande gekommen sein kann) besteht hingegen eine Frist von 13 Monaten ab der belastenden Abbuchung. Die Frist beginnt jedoch erst dann zu laufen, wenn die Bank ihren Kunden über diese Abbuchung informiert hat.
Andere Fristen gelten wiederum bei Einzugsermächtigungslastschriften die nach dem SEPA Verfahren erfolgt sind.
Hier ist der Widerruf einer genehmigten Lastschrift innerhalb von acht Wochen nach erfolgter Abbuchung möglich. Ein Widerruf einer nicht genehmigten Lastschrift kann innerhalb von 13 Monaten erfolgen, nachdem die Bank ihren Kunden von dieser Kontobelastung informiert hat. Ansprechpartner ist Ihr Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.
Markus Jansen