Unter einem Wertpapierdepot versteht man im Bankwesen ein Konto, über das der Handel mit Wertpapieren abgewickelt wird und das im eigentlichen Wortsinn zur virtuellen Lagerung von Wertpapieren dient. Für gewöhnlich erfolgt diese virtuelle Lagerung innerhalb von Wertpapierdepots im sogenannten Girosammelverfahren, bei dem Wertpapiere innerhalb des Depots lediglich als Depotguthaben geführt werden, was eine Umbuchung erleichtert. Davon zu unterscheiden ist das Streifbandverfahren, sowie das Konzept des geschlossenen Depots, in deren Rahmen tatsächlich dinglich greifbare Wertpapiere in den Tresoren eines Bankinstituts eingelagert werden.
Die Einrichtung und Verwaltung eines Wertpapierdepots ist Bankegeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 5 KWG (Kreditwesengesetz), so dass Wertpapierdepots lediglich von Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten geführt werden dürfen.
Wenn ein Kunde ein Wertpapierdepot bei einem Bankinstitut eröffnet ist dies üblicherweise mit dem Abschluss eines Depotvertrags verbunden, der in der Regel aufgrund der Vielzahl von gleichartigen Verträgen als AGB ausgestaltet ist.
Daraus resultiert die unmittelbare Anwendbarkeit der §§ 305 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und daraus auch die Möglichkeit, dass Wertpapierdepot AGB unter Umständen ungültige Klauseln enthalten. Ansprechpartner ist Ihr Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.
Markus Jansen