Bei einem Darlehensvertrag handelt es sich in der Regel um einen entgeltlichen Vertrag. Das heißt, dass dem Darlehensgeber für die Vergabe des Darlehens ein Entgelt zu bezahlen ist. Dieses Entgelt wird in der Regel als Zins bezeichnet.
Sollte der Darlehensnehmer den Darlehensvertrag nun vorzeitig kündigen, so entgehen dem Darlehensgeber die vertraglich zugesicherten Zinszahlungen. In einem solchen Fall entsteht häufig ein Anspruch auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung auf Seiten des Darlehensgebers.
Eine solche Vorfälligkeitsentschädigung soll dem Darlehensgeber die entgangenen Zinsgewinne ersetzen, die dieser aufgrund der vorzeitigen Kündigung des Darlehensvertrags erlitten hat.
Eine gesetzliche Regelung findet die Vorfälligkeitsentschädigung bei Verbraucherdarlehensverträgen in § 502 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Darin werden die exakten Voraussetzungen genannt unter denen ein Unternehmer (in der Regel ein Bankinstitut) einen Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung hat. Ansprechpartner ist Ihr Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.
Markus Jansen