Ein Verbundgeschäft ist ein Geschäft, bei dem der Abschluss eines Vertrags den Abschluss eines zweiten Vertrags zwingend beinhaltet. Es besteht daher eine direkte Abhängigkeit zwischen diesen Verträgen.
Problematisch sind solche Verbundgeschäfte, die mithin auch als Koppelgeschäfte bezeichnet werden insbesondere dann, wenn ein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) an dem Geschäft beteiligt ist.
Hier gilt es den Verbraucher vor den häufig nur schwer zu überblickenden Rechtsfolgen eines Verbundgeschäfts zu bewahren um zu verhindern, dass er über den tatsächlichen Wert eines Angebots getäuscht wird.
In diesem Rahmen sind Verbundgeschäfte von Bankinstituten, die den Abschluss eines Darlehensvertrags von dem Erwerb eines Produkts aus dem eigenen Portfolio abhängig machen rechtswidrig.
Eine Sonderform eines Verbundgeschäfts sind die sogenannten verbundenen Geschäfte. Diese liegen immer dann vor, wenn ein Verbraucher eine Ware oder Dienstleistung erwirbt und parallel dazu ein damit verbundenes Darlehen aufnimmt. Daraus folgt, dass der Verbraucher mit dem Widerruf des Kaufvertrags auch grundsätzlich das Recht hat den Darlehensvertrag zu widerrufen. Ansprechpartner ist Ihr Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.
Markus Jansen