Ein Sparbuch ist eine Form der Kapitalanlage. In Deutschland wird es auch häufig als Sparkassenbuch bezeichnet. Seine Aufgabe ist es alle Geldbewegungen eines Sparkontos auszuweisen. Solche Geldbewegungen sind Einzahlungen, Auszahlungen sowie die Gutschrift von vereinbarten Zinsen. Rechtlich gesehen handelt es sich bei einem Sparbuch um eine Schuldurkunde, die von einem Kreditinstitut auf den Namen eines bestimmten Gläubigers ausgestellt wird.
Man darf sich eine solche Situation also so vorstellen, als würde der Sparer der Bank ein Darlehen im Sinne des § 488 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) gewähren. Daraus folgt, dass die Rechtsvorschriften über Darlehen auf das Sparbuch anwendbar sind, sofern zwischen den Vertragsparteien nichts anderes vereinbart wurde.
Ein Sparbuch gilt als qualifiziertes Legitimationspapier im Sinne des § 808 Abs. 1 S. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), dass es dem Bankinstitut ermöglicht mit schuldbefreiender Wirkung an den jeweiligen Vorleger auszuzahlen.
Berechtigt die Leistung vom Schuldner zu verlangen ist dabei lediglich der namentlich Benannte (es handelt sich insoweit um ein Namenspapier), also der Sparer selbst. Sofern der Sparer eine Übertragung des Sparbuchs und des daraus folgenden Rückzahlungsanspruchs wünscht, so ist dies wie bei allen Namenspapieren nicht allein durch die Übergabe des Sparbuchs möglich, sondern muss im Rahmen der Zession erfolgen. Ansprechpartner ist Ihr Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.
Markus Jansen