Bei einem Realkreditvertrag handelt es sich um einen Darlehensvertrag, der durch ein Grundpfandrecht gesichert ist. Die Beleihungsgrenze eines solchen Realkredits darf dabei maximal 60% des Beleihungswerts oder 50% des Verkehrswerts der Immobilie betragen.
Der Realkredit findet seine Rechtsgrundlage in § 21 Abs. 4 Nr. 1KWG (Kreditwesengesetz). Diese Norm verweist dabei auf das nunmehr geltende Pfandbriefgesetz.
Das besondere an einem Realkreditvertrag ist, dass er ausschließlich auf Wohn- und Gewerbeimmobilen begrenzt ist und eine Reihen aufsichtsrechtlicher Bedingungen gemäß § 20a KWG (Kreditwesengesetz) erfüllt werden müssen. Ansprechpartner ist Ihr Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.
Markus Jansen