Unter einer Nichtabnahmeentschädigung versteht man ein Entgelt, dass bei der Nichtabnahme eines Darlehens zu bezahlen ist. Diese Nichtabnahmeentschädigung soll dem Bankinstitut als Ausgleich für die Beschaffung des Darlehens und die Vorbereitung der Darlehensvergabe dienen. Eine Nichtabnahmeentschädigung weist daher starke Ähnlichkeit zu einer Vorfälligkeitsentschädigung auf, wird aber unter Umständen vollkommen anders berechnet. Ansprechpartner ist Ihr Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.
Markus Jansen