Eine Grundschuld ist das dingliche Recht, aus einem Grundstück oder einem grundstücksgleichen Recht die Zahlung eines bestimmten Geldbetrags zu fordern. Die Grundschuld wird in der Praxis häufig zur Besicherung eines Darlehens verwendet.
Ihre gesetzliche Ausgestaltung findet die Grundschuld in den §§ 1191 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).
Durch eine Grundschuld wird ein Grundstück oder ein grundstücksgleiches Recht in einer Art und Weise belastet, dass dieses Grundstück für die Bezahlung einer bestimmten Geldsumme haftet.
Eine Eintragung der Grundschuld erfolgt im Rahmen einer Grundschuldbestellung, bei der die Grundschuld als dingliches Recht in Abteilung III des Grundbuchs eingetragen wird.
Im Vergleich zu einer Hypothek ist die Grundschuld unabhängig zu der gesicherten Forderung. Daraus folgt, dass eine Grundschuld für sich selbst genommen übertragen und veräußert werden kann. Die Verbindung zwischen der gesicherten Forderung und der Grundschuld wird in der Regel mittels eines separaten Sicherungsvertrags hergestellt, der letztendlich auch den Rückgewähranspruch des Schuldners regelt, sobald die mit der Grundschuld abgesicherte Forderung beglichen wurde. Ansprechpartner ist Ihr Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.
Markus Jansen