Zunächst ist festzuhalten, dass die Kündigung eines Darlehensvertrags keinesfalls mit einem Widerruf gleichzusetzen ist. Ein Widerruf führt zu einer vollständigen Rückabwicklung des Darlehensvertrags, während eine wirksame Kündigung den Vertrag lediglich für die Zukunft auflöst.
Eine wirksame Kündigung eines Darlehensvertrags ist im Rahmen des Verbraucherkreditrechts durch eine ordentliche Kündigung, bzw. durch eine außerordentliche Kündigung (wenn es sich um ein mit einem Grundpfandrecht gesichertes Darlehen handelt) möglich.
Ferner ist zu unterscheiden, ob es sich um ein Darlehen mit festem oder variablem Zinssatz handelt. Die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen finden sich in den §§ 489, 490 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und haben jeweils andere Kündigungsfristen, die der jeweiligen Natur des Darlehensvertrags Rechnung tragen sollen.
Zu beachten ist allerdings, dass ein Darlehen gemäß § 489 Abs. 3 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) innerhalb von zwei Wochen nach Kündigung des Darlehensvertrags zurückgezahlt werden muss. Erfolgt die Rückzahlung nicht, so ist die Kündigung als gegenstandslos zu betrachten. Ansprechpartner ist Ihr Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.
Markus Jansen