Eine Bankvollmacht kann sowohl im Rahmen des privaten Rechtsverkehrs, als auch im Rahmen des gewerblichen Rechtsverkehrs erteilt werden.
Im privaten Rechtsverkehr ist eine Vollmacht im Sinne des §167 BGB (Bürgerlichen Gesetzbuches) ein Rechtsinstitut, dass einen Dritten (beispielsweise einen Verwandten), dazu ermächtigt Bankgeschäfte im Namen des Vollmachtgebers zu tätigen. Im Unterschied zu einer „gewöhnlichen Vollmacht“ die grundsätzlich auch formlos erteilt werden kann, halten Bankinstitute für Bankvollmachten in der Regel spezielle Vordrucke bereit.
Im gewerblichen Rechtsverkehr werden Bankvollmachten in der Regel im Rahmen einer umfassenden Handlungsvollmacht gemäß § 54 HGB (Handelsgesetzbuch) oder im Rahmen einer Prokura gemäß §§ 48 ff. HGB erteilt. Ansprechpartner ist Ihr Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.
Markus Jansen