Es ist der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu verdanken, dass die Aufklärungspflicht von Banken im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapiernebendienstleistungen, wie sie im Rahmen einer Kapitalanlage in der Regel erbracht werden mittlerweile detailliert herausgearbeitet ist.
Ziel dieser Aufklärungspflicht der Bank ist es, den Anleger vor den Risiken einer Kapitalanlage, die er in der Regel aufgrund seines Wissensdefizits nicht abschließend überblicken kann zu schützen und ein Höchstmaß an Transparenz sicherzustellen.
Es ist beinahe gefestigte Rechtsprechung, dass ein Auskunfts- oder Beratungsvertrag mit Haftungsfolgen zwischen dem Bankinstitut und dem Anleger bereits dann stillschweigend zu Stande kommt, wenn entweder die Bank an den Kunden oder der Kunde an die Bank herantritt um über die Anlage eines Geldbetrags zu beraten.
Zu beachten ist allerdings, dass im Rahmen von Darlehensverträgen eine grundsätzliche andere Rechtslage vorherrscht. Eine Aufklärungspflicht der Bank besteht hier grundsätzlich zunächst nicht.
Nur in besonderen Ausnahmefällen und wenn explizit oder stillschweigend ein Beratungsvertrag hinsichtlich einer Finanzierung zwischen dem Bankinstitut und dem Kunden geschlossen resultiert daraus eine Aufklärungspflicht der Bank. Weitere Infos dazu gibt es im Rahmen einer Erstberatung bei Ihrem Fachanwalt- für Bank- und Kapitalmarktrecht.
Markus Jansen