Bei einem Aktienkauf handelt es sich, vereinfacht gesprochen, um den Erwerb von Unternehmensanteilen. Der Käufer erwirbt also einen Teilhaberschein. Wie der Begriff Teilhaberschein bereits vermuten lässt führt ein Aktienkauf dazu, dass der Erwerber unmittelbar an dem jeweiligen Unternehmen beteiligt wird. Aktienkäufe sind in Deutschland Bankgeschäft iSd. § 1 Abs. 1 Nr. 5 KWG und können somit nur durch ein Bankinstitut oder ein Finanzdiensleistungsinstitut erfolgen. Synonyme für den Aktienkauf sind der Wertpapierkauf oder der Anteilskauf. Weitere Informationen erteilt ein Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Markus Jansen