Bei einer Forderungsabtretung kommt es zu einer Übertragung einer Forderung von dem bisherigen Gläubiger auf einen neuen Gläubiger. Rechtsgrundlage für die Forderungsabtretung im deutschen Recht sind die §§ 398 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).
Wichtig ist, dass zunächst einmal jede Forderungsabtretung grundsätzlich zulässig ist. Ausnahmen dazu können sich entweder aus einer individualvertraglichen Abrede, aus der Unpfändbarkeit einer Forderungsabtretung oder aus einem gesetzlichen Verbot ergeben.
Die Forderungsabtretung ist nicht formbedürftig, solange es sich nicht um eine hypothekarisch gesicherte Forderung handelt
Die Rechtsfolge einer Forderungsabtretung ist ein Übergang der ursprünglichen Forderung mit allen Ihr innewohnenden Rechten und Pflichten. Daraus resultiert beispielsweise, dass der Schuldner sämtliche Einreden, die gegen den alten Gläubiger bestanden auch gegenüber dem neuen Gläubiger geltend machen kann. Ansprechpartner ist Ihr Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.
Markus Jansen