Eine Betriebskostenabrechnung (bzw. eine Nebenkostenabrechnung) ist grundsätzlich jährlich zu erbringen, wenn zwischen Vermieter und Mieter vereinbart wurde, dass die Betriebskosten im Rahmen einer Vorauszahlung beglichen werden. Ein längerer Abrechnungszeitraum ist unzulässig. Ein kürzerer Abrechnugszeitraum für eine Betriebskostenabrechung ist jedoch in Ausnahmefällen möglich. Ein solcher Ausnahmefall läge bspw. dann vor, wenn der Mieter erst im Juli in eine Wohnung einzieht (die Abrechnung würde in einem solchen Fall von Juli bis einschließlich Dezember erfolgen).
Der Vermieter ist jedoch nicht an das Kalenderjahr gebunden (auch wenn dies in der Regel so gehandhabt wird), sondern könnte bspw. auch einen Abrechunszeitraum von Juli bis zum Juni des nachfolgenden Kalenderjahres wählen.
Eine Betriebskostenabrechnung muss dem Mieter im Fall eines Wohnraummietvertrags spätestens ein Jahr nach Ablauf des Abrechungszeitraums vorliegen. Sollte dies nicht geschehen, so kann der Vermieter später keine Nachzahlung mehr verlangen.
Eine Betriebskostenabrechnung ist dem Mieter nach Ablauf des Abrechnungszeitraums schriftlich mitzuteilen. Sie muss für den Mieter verständlich und nachrechenbar sein, also einer gewissen Form genügen.
Dies bedeutet konkret, dass folgende Angaben enthalten sein müssen:
Der Mieter hat das Recht alle der Betriebskostenabrechnung zugrunde liegenden Belege zu überprüfen und bei seinem Vermieter einzusehen, um sich von der Richtigkeit der Angaben zu überzeugen.
Jens Schulte-Bromby, LL.M.