Ein Kontokorrent ist die traditionelle Form der gegenseitigen Leistungsabwicklung zwischen einem Gläubiger und einem Schuldner.
Das Ziel eines Kontokorrents ist es, eine gegenseitige Verrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten durch die Feststellung eines Saldos (Differenz zwischen Soll und Haben).
Der Begriff des Kontokorrents ist in Deutschland im Handelsrecht definiert. Wegweisende Norm ist hier § 355 HGB (Handelsgesetzbuch). Diese Norm setzt voraus, dass mindestens eine der beiden an einer Kontokorrentabrede beteiligten Personen Kaufmann im Sinne des HGB (Handelsgesetzbuch) ist. Ansprechpartner ist Ihr Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.
Markus Jansen