10.03.2020
Leistet ein Gesellschafter nach Insolvenzreife des GmbH noch unerlaubte Zahlungen, so steht der Gesellschaft nach § 31 GmbHG ein Erstattungsanspruch zu und nicht dem einzelnen Gläubiger. Der Gläubiger kann auch keine Ansprüche aus § 64 Satz 1 GmbHG geltend machen. Auch hier ist klar geregelt, dass der Geschäftsführer der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet ist, die er nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung noch geleistet hat. Der BGH hat mit Urteil vom 19.11.2019 klargestellt, dass es sich hier um kein Schutzgesetz handelt (Az.: II ZR 233/18)
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