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BGH: Rückforderung von Ausschüttungen bei stillen Gesellschaften

Ähnlich wie die Kommanditisten eines geschlossenen Fonds können auch stille Gesellschafter zur Rückzahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen verpflichtet sein. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. September 2016 hervor (Az.: II ZR 120/15).

In dem konkreten Fall hatte sich der beklagte Anleger mit 20.000 Euro als stiller Gesellschafter an einer Gesellschaft beteiligt. In dem atypisch stillen Gesellschaftsvertrag war geregelt, dass die stillen Gesellschafter zur Rückzahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen verpflichtet sein können. Ende 2009 wurde beschlossen, die Gesellschaft zu liquidieren. Das Beitragskonto des Beklagten wies zum Jahresende unterm Strich ein Negativsaldo von rund 7800 Euro auf. Rund 4000 Euro verlangte die Gesellschaft nun zurück, da sie aus gewinnunabhängigen Ausschüttungen stammten.

Der BGH gab der Klage statt. Zur Begründung führten die Karlsruher Richter an, dass die stillen Gesellschafter in der Pflicht stünden, die unternehmerischen Schulden des Geschäftsinhabers möglichst auszugleichen. Dies kann durch die Rückzahlung von Ausschüttungen geschehen, die nicht durch Gewinne gedeckt waren, sondern zu Lasten des Unternehmensvermögens gingen. Der BGH stellte zudem fest, dass die stillen Gesellschafter vergleichbare Mitwirkungsrechte wie ein Kommanditist hätten. Daher seien ihre Einlagen als Eigenkapital zu sehen. Das habe auch zur Folge, dass ihre Forderungen in einem Insolvenzverfahren nachrangig zu behandeln seien. Dementsprechend könnten auch die erhaltenen Ausschüttungen vom Insolvenzverwalter anfechtbar sein.

„Der BGH stellte aber auch fest, dass die Rückforderung gewinnunabhängiger Ausschüttungen im Gesellschaftsvertrag eindeutig geregelt sein muss. Ein entsprechendes Urteil zur Rückforderungen von Ausschüttungen bei geschlossenen Fonds hatte der BGH schon vor einiger Zeit gesprochen. Für Anleger, die mit Rückzahlungsforderungen konfrontiert werden, bedeutet dies, dass sie die Rechtmäßigkeit der Forderungen überprüfen lassen sollten“, sagt Rechtsanwalt Markus Jansen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei der Kanzlei Jansen Schwarz & Schulte-Bromby in Neuss.

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Markus Jansen

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