Ein erheblicher Teil der deutschen Unternehmen hat – unabhängig von Form, Größe und Bedeutung – unter den Folgen der Corona-Krise bzw. der COVID-19-Epidemie zu leiden. Behördliche Auflagen können dabei ebenso für temporäre Krisen verantwortlich sein wie die die Unterbrechung von Lieferketten oder die Quarantäne von Mitarbeitern. Darauf muss der Gesetzgeber reagieren, wenn es nicht zu eine in den Folgen unabsehbaren Wirtschaftskrise mit hohen Arbeitslosenzahlen kommen soll.
Im Entwurf des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, der in der Bundestags-Drucksache 19/18110 vom 24.03.2020 abgedruckt ist, macht der Gesetzgeber insbesondere zum Insolvenzrecht Gedanken.
Demnach wird die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nach § 15a der Insolvenzordnung und nach § 42 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bis zum 30. September 2020 ausgesetzt.
Markus Jansen, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und Wirtschaftsmediator in Neuss: „Unternehmen, die als Gesellschaft geführt werden, kommen in diesen Zeiten sehr schnell in Zahlungsschwierigkeiten. Sie müssten diese sofort anzeigen und können die Geschäfte gar nicht mehr oder nur noch unter strenger Aufsicht weiterführen bzw. müssten sie komplett in die Hände eines Insolvenzverwalters geben. Daran hat aktuell niemand ein Interesse!“
In der Drucksache heißt es: „Die Insolvenzantragspflicht und die Zahlungsverbote werden bis zum 30. September 2020 ausgesetzt, es sei denn die Insolvenz beruht nicht auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie oder es besteht keine Aussicht auf die Beseitigung einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeit. Zudem werden Anreize geschaffen, den betroffenen Unternehmen neue Liquidität zuzuführen und die Geschäftsbeziehungen zu diesen aufrecht zu erhalten.
Laut Jansen macht es auch Sinn – wie im Gesetz angegeben – für einen vorerst knapp bemessenen Zeitraum von drei Monaten die Rechte von Gläubigern einzuschränken!“
Markus Jansen