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Platform as a Service

Platform as a Service oder auch PAAS ist eine Unterform des Cloud Computings. Diese Angebote sind von Infrastructure as a Service und Software as a Service Angeboten abzugrenzen. Diese Abgrenzung erfolgt im Fall von Software as a Service in der Regel über die Zielgruppe. Platform as a Service Angebote richten sich in der Regel an einen versierten Benutzer mit technischem Sachverstand, der eine angebotene Schnittstelle nutzen möchte, während Software as a Service ein Dienst ist, der sich ohne tiefergehende Administrationsmöglichkeiten an einen Endbenutzer richtet.

Eine Abgrenzung von Infrastructure as a Service Angeboten ist komplizierter, wird jedoch in der Regel daran festgemacht wie umfassend die Administrationsmöglichkeiten des Benutzers sind. Bei einem Platform as a Service Angebot wird in der Regel nur der Zugriff auf einige Schnittstellen gestattet, während bei einem Infrastructure as a Service Angebot die Einstellungsmöglichkeiten bis auf die Ebene des Betriebssystems herabreichen.

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Jens Schulte-Bromby, LL.M.

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Zugang von E-Mails: Kein Anscheinsbeweis

18.06.2024

Technische Möglichkeit des Nichterreichens

Das Landgericht Hagen hat entschieden, dass für den Zugang einer E-Mail kein Anscheinsbeweis besteht. Trotz Absendens kann es technisch möglich sein, dass eine E-Mail den Empfänger nicht erreicht.

Fallbeispiel: Klageverfahren 2023

Im Jahr 2023 stritten die Parteien eines Klageverfahrens vor dem Landgericht Hagen unter anderem über den Zugang einer E-Mail. Die Beklagte bestritt den Erhalt, während der Kläger die Absendung der E-Mail bestätigte.

Beweispflicht liegt beim Absender

Das Gericht entschied, dass der Absender den Zugang der E-Mail nachweisen muss. Allein die Absendung reicht nicht aus, da es technisch möglich ist, dass die E-Mail nicht ankommt. Dieses Risiko trägt der Versender, da er die Art der Übermittlung wählt.

Lesebestätigung als Absicherung

Um sicherzustellen, dass eine E-Mail den Empfänger erreicht, kann der Versender eine Lesebestätigung anfordern. Dies bietet eine zusätzliche Sicherheit und Nachweisbarkeit. Ansonsten sollten bei Erklärung, deren Zugang nachgewiesen werden muss, stets das gute alte Einschreiben genutzt werden. Bei besonders wichtigen Erklärungen, wie zB. Kündigungen, kann auch die Zustellung durch Gerichtsvollzieher ein Möglichkeit darstellen.

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In einem bemerkenswerten Rechtsfall hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Stellung zum Ausdruck der Meinungsfreiheit in juristischen Auseinandersetzungen bezogen. Eine Anwältin, die in einem familiengerichtlichen Verfahren als Verfahrensbeistand fungierte, hatte auf ihrer Webseite über eine nichtöffentliche Sitzung berichtet. Dabei titulierte sie einen Kollegen als "fetter Anwalt" und "Rumpelstilzchen". Diese Äußerungen führten zu einer Klage und anschließend zu einer Verurteilung der Anwältin zur Unterlassung durch das Amtsgericht und Landgericht Dresden.

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