Internetprovider dürfen die IP-Adressen ihrer Kunden für interne Zwecke bis zu sieben Tage lang speichern. Das hat der Bundesgerichtshof in einem am 01.08.2014 bekanntgewordenen Urteil entschieden. Ein Kläger der Telekom hatte das Klageziel verfolgt, den Internetprovider zu verpflichten, die IP-Adressen sofort nach dem Ende der einzelnen Internetsitzungen zu löschen
Die Bundesrichter folgten indes der Argumentation der Telekom: Die Speicherung sei technisch notwendig, um den Internetbetrieb angesichts der vielen Spams, Spionage- und Schadprogramme sowie anderer Missbräuche aufrechterhalten zu können. Zudem speichere der Provider die Daten nur für eigene Zwecke. Schliesslich sei ein Zugriff durch staatliche Ermittlungsbehörden gesetzlich nicht vorgesehen.
Nachdem der EuGH die bisherige EU-Richtlinie kassiert hatte, ist die Rechtslage zur Vorratsdatenspeicherung in Deutschland unklar. Die Bundesregierung hatte zuletzt angekündigt, zunächst einmal die neue Richtlinie der EU abwarten zu wollen, bevor man diese durch eine nationale Regelung umsetze.
Jens Schulte-Bromby, LL.M.