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Widerrufsbelehrung

Unter einer Widerrufsbelehrung versteht man ein Instrument zum Schutz des Verbrauchers bei verschiedenen schuldrechtlichen Verträgen, dass den Verbraucher über die Voraussetzungen belehrt, unter dem er einen Vertrag widerrufen kann. Eine Widerrufsbelehrung muss klar und für den Verbraucher verständlich formuliert sein. Aus ihr muss zwingend hervorgehen, dass ein Widerrufsrecht besteht und in welcher Form es auszuüben ist, an welche ladungsfähige Anschrift der Widerruf zu richten ist, wann die Widerrufsfrist zu laufen beginnt und welche Rechtsfolgen ein Widerruf hat.

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Jens Schulte-Bromby, LL.M.

Jens Schulte-Bromby, LL.M.

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Zugang von E-Mails: Kein Anscheinsbeweis

18.06.2024

Technische Möglichkeit des Nichterreichens

Das Landgericht Hagen hat entschieden, dass für den Zugang einer E-Mail kein Anscheinsbeweis besteht. Trotz Absendens kann es technisch möglich sein, dass eine E-Mail den Empfänger nicht erreicht.

Fallbeispiel: Klageverfahren 2023

Im Jahr 2023 stritten die Parteien eines Klageverfahrens vor dem Landgericht Hagen unter anderem über den Zugang einer E-Mail. Die Beklagte bestritt den Erhalt, während der Kläger die Absendung der E-Mail bestätigte.

Beweispflicht liegt beim Absender

Das Gericht entschied, dass der Absender den Zugang der E-Mail nachweisen muss. Allein die Absendung reicht nicht aus, da es technisch möglich ist, dass die E-Mail nicht ankommt. Dieses Risiko trägt der Versender, da er die Art der Übermittlung wählt.

Lesebestätigung als Absicherung

Um sicherzustellen, dass eine E-Mail den Empfänger erreicht, kann der Versender eine Lesebestätigung anfordern. Dies bietet eine zusätzliche Sicherheit und Nachweisbarkeit. Ansonsten sollten bei Erklärung, deren Zugang nachgewiesen werden muss, stets das gute alte Einschreiben genutzt werden. Bei besonders wichtigen Erklärungen, wie zB. Kündigungen, kann auch die Zustellung durch Gerichtsvollzieher ein Möglichkeit darstellen.

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In einem bemerkenswerten Rechtsfall hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Stellung zum Ausdruck der Meinungsfreiheit in juristischen Auseinandersetzungen bezogen. Eine Anwältin, die in einem familiengerichtlichen Verfahren als Verfahrensbeistand fungierte, hatte auf ihrer Webseite über eine nichtöffentliche Sitzung berichtet. Dabei titulierte sie einen Kollegen als "fetter Anwalt" und "Rumpelstilzchen". Diese Äußerungen führten zu einer Klage und anschließend zu einer Verurteilung der Anwältin zur Unterlassung durch das Amtsgericht und Landgericht Dresden.

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