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Vertragsschluss im elektronischen Geschäftsverkehr

Auch wenn die technischen Umstände häufig etwas gegenteiliges vermuten lassen, so kommt ein Vertragsschluss im elektronischen Geschäftsverkehr doch in der gleichen Art und Weise zu Stande wie bei einem Einkauf in einem Laden. Grundvoraussetzung sind dabei zwei von den Vertragsparteien in Bezug aufeinander abgegebene Willenserklärungen. Angebot und Annahme gemäß §§ 145, 147 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Das Angebot geht dabei meist von Seiten des Käufers aus, der eine bestimmte Ware im Onlineshop des Anbieters sieht und daraufhin ein verbindliches Kaufangebot abgibt. Dieses Kaufangebot wird dann in der Regel vom Verkäufer, also vom Betreiber des Onlineshops angenommen, woraufhin ein entsprechender Kaufvertrag zustande kommt.

Zum Schutz des Verbrauchers gibt es allerdings mittlerweile noch einige weiterreichende Regelungen, die insbesondere der Tatsache geschuldet sind, dass es sich eben nicht um ein Geschäft unter Anwesenden mit einer körperlich greifbaren Ware, sondern um ein elektronisch abgewickeltes Geschäft handelt. Diese Regelungen finden sich in § 312e BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Besondere Beachtung verdient dabei insbesondere die Regelung des § 312e Abs. 1 S. 1 Nr.3  BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), die dem Unternehmer die Pflicht auferlegt dem Kunden eine Bestätigung der Bestellung auf elektronischem Wege zukommen zu lassen. Wichtig ist, diese Bestellbestätigung nicht mit einer verbindlichen Annahme des Angebots zu verwechseln, auch wenn dies in vielen Fällen häufig der so gehandhabt wird.

Ebenfalls zu beachten ist, dass nicht bei jedem Vertragsschluss im elektronischen Geschäftsverkehr auch die Regeln über Fernabsatzverträge zur Anwendung kommen, denn ein solcher Vertragsschluss setzt eben gerade nicht voraus, dass der Vertrag mittels Telemedien geschlossen wird.

Ihr Ansprechpartner

Jens Schulte-Bromby, LL.M.

Jens Schulte-Bromby, LL.M.

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Zugang von E-Mails: Kein Anscheinsbeweis

18.06.2024

Technische Möglichkeit des Nichterreichens

Das Landgericht Hagen hat entschieden, dass für den Zugang einer E-Mail kein Anscheinsbeweis besteht. Trotz Absendens kann es technisch möglich sein, dass eine E-Mail den Empfänger nicht erreicht.

Fallbeispiel: Klageverfahren 2023

Im Jahr 2023 stritten die Parteien eines Klageverfahrens vor dem Landgericht Hagen unter anderem über den Zugang einer E-Mail. Die Beklagte bestritt den Erhalt, während der Kläger die Absendung der E-Mail bestätigte.

Beweispflicht liegt beim Absender

Das Gericht entschied, dass der Absender den Zugang der E-Mail nachweisen muss. Allein die Absendung reicht nicht aus, da es technisch möglich ist, dass die E-Mail nicht ankommt. Dieses Risiko trägt der Versender, da er die Art der Übermittlung wählt.

Lesebestätigung als Absicherung

Um sicherzustellen, dass eine E-Mail den Empfänger erreicht, kann der Versender eine Lesebestätigung anfordern. Dies bietet eine zusätzliche Sicherheit und Nachweisbarkeit. Ansonsten sollten bei Erklärung, deren Zugang nachgewiesen werden muss, stets das gute alte Einschreiben genutzt werden. Bei besonders wichtigen Erklärungen, wie zB. Kündigungen, kann auch die Zustellung durch Gerichtsvollzieher ein Möglichkeit darstellen.

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