Auch wenn die technischen Umstände häufig etwas gegenteiliges vermuten lassen, so kommt ein Vertragsschluss im elektronischen Geschäftsverkehr doch in der gleichen Art und Weise zu Stande wie bei einem Einkauf in einem Laden. Grundvoraussetzung sind dabei zwei von den Vertragsparteien in Bezug aufeinander abgegebene Willenserklärungen. Angebot und Annahme gemäß §§ 145, 147 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).
Das Angebot geht dabei meist von Seiten des Käufers aus, der eine bestimmte Ware im Onlineshop des Anbieters sieht und daraufhin ein verbindliches Kaufangebot abgibt. Dieses Kaufangebot wird dann in der Regel vom Verkäufer, also vom Betreiber des Onlineshops angenommen, woraufhin ein entsprechender Kaufvertrag zustande kommt.
Zum Schutz des Verbrauchers gibt es allerdings mittlerweile noch einige weiterreichende Regelungen, die insbesondere der Tatsache geschuldet sind, dass es sich eben nicht um ein Geschäft unter Anwesenden mit einer körperlich greifbaren Ware, sondern um ein elektronisch abgewickeltes Geschäft handelt. Diese Regelungen finden sich in § 312e BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).
Besondere Beachtung verdient dabei insbesondere die Regelung des § 312e Abs. 1 S. 1 Nr.3 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), die dem Unternehmer die Pflicht auferlegt dem Kunden eine Bestätigung der Bestellung auf elektronischem Wege zukommen zu lassen. Wichtig ist, diese Bestellbestätigung nicht mit einer verbindlichen Annahme des Angebots zu verwechseln, auch wenn dies in vielen Fällen häufig der so gehandhabt wird.
Ebenfalls zu beachten ist, dass nicht bei jedem Vertragsschluss im elektronischen Geschäftsverkehr auch die Regeln über Fernabsatzverträge zur Anwendung kommen, denn ein solcher Vertragsschluss setzt eben gerade nicht voraus, dass der Vertrag mittels Telemedien geschlossen wird.
Jens Schulte-Bromby, LL.M.