Jeder geschäftsmäßige Anbieter von Telemedien ist dazu verpflichtet auf seiner Webseite den Informationspflichten des § 5 TMG (Telemediengesetz) nachzukommen. Durch die in § 5 TMG (Telemediengesetz) gestellten Anforderungen soll jeder Internetnutzer dazu in der Lage sein sich über die Identität eines Anbieters umfassend zu informieren. Ferner soll im Konfliktfall ein Anknüpfungspunkt für eine effektive Rechtsverfolgung bestehen.
Besonderes Augenmerk ist auf das Merkmal „geschäftsmäßig“ zu legen. Es ist von dem Begriff der Gewerbsmäßigkeit zu unterscheiden, so dass nicht unbedingt eine Gewinnerzielungsabsicht vorhanden sein muss um die Informationspflichten des § 5 TMG (Telemediengesetz) zu begründen. Im Zweifel sollte also auch ein privat betriebener Webblog die geforderten Informationen enthalten.
Ebenfalls zu beachten ist die Art und Weise der Darstellung der geforderten Informationen. Diese müssen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Leicht erkennbar ist eine solche Anbieterkennzeichnungsseite bspw. dann, wenn sie mit „Impressum“ oder „Kontakt“ betitelt wird. Unmittelbare Erreichbarkeit verlangt, dass die im Rahmen der Informationspflichten nach § 5 TMG (Telemediengesetz) bereitzustellenden Angaben nicht mehr als zwei Mausklicks von der Startseite eines Angebots entfernt sind. Unter ständiger Verfügbarkeit versteht man die Abrufbarkeit auf allen gängigen Webbrowsern und ohne weitere Zusatzprogramme.
Wer gegen die Anbieterkennzeichnungspflicht des § 5 TMG (Telemediengesetz) verstößt handelt gem. § 16 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 TMG (Telemediengesetz) ordnungswidrig und kann mit einem Bußgeld bis zu 50.000 € belegt werden. Ferner ist eine fehlende oder nicht korrekte Anbieterkennzeichnung ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht, so dass unter Umständen mit einer Abmahnung durch einen Mitbewerber gerechnet werden muss.
Jens Schulte-Bromby, LL.M.