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Informationspflichten nach § 5 Telemediengesetz (Anbieterkennzeichnung)

Jeder geschäftsmäßige Anbieter von Telemedien ist dazu verpflichtet auf seiner Webseite den Informationspflichten des § 5 TMG (Telemediengesetz) nachzukommen. Durch die in § 5 TMG (Telemediengesetz) gestellten Anforderungen soll jeder Internetnutzer dazu in der Lage sein sich über die Identität eines Anbieters umfassend zu informieren. Ferner soll im Konfliktfall ein Anknüpfungspunkt für eine effektive Rechtsverfolgung bestehen.

Besonderes Augenmerk ist auf das Merkmal „geschäftsmäßig“ zu legen. Es ist von dem Begriff der Gewerbsmäßigkeit zu unterscheiden, so dass nicht unbedingt eine Gewinnerzielungsabsicht vorhanden sein muss um die Informationspflichten des § 5 TMG (Telemediengesetz) zu begründen. Im Zweifel sollte also auch ein privat betriebener Webblog die geforderten Informationen enthalten.
Ebenfalls zu beachten ist die Art und Weise der Darstellung der geforderten Informationen. Diese müssen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Leicht erkennbar ist eine solche Anbieterkennzeichnungsseite bspw. dann, wenn sie mit „Impressum“ oder „Kontakt“ betitelt wird. Unmittelbare Erreichbarkeit verlangt, dass die im Rahmen der Informationspflichten nach § 5 TMG (Telemediengesetz) bereitzustellenden Angaben nicht mehr als zwei Mausklicks von der Startseite eines Angebots entfernt sind. Unter ständiger Verfügbarkeit versteht man die Abrufbarkeit auf allen gängigen Webbrowsern und ohne weitere Zusatzprogramme.

Wer gegen die Anbieterkennzeichnungspflicht des § 5 TMG (Telemediengesetz) verstößt handelt gem. § 16 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 TMG (Telemediengesetz) ordnungswidrig und kann mit einem Bußgeld bis zu 50.000 € belegt werden. Ferner ist eine fehlende oder nicht korrekte Anbieterkennzeichnung ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht, so dass unter Umständen mit einer Abmahnung durch einen Mitbewerber gerechnet werden muss.

Ihr Ansprechpartner

Jens Schulte-Bromby, LL.M.

Jens Schulte-Bromby, LL.M.

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Zugang von E-Mails: Kein Anscheinsbeweis

18.06.2024

Technische Möglichkeit des Nichterreichens

Das Landgericht Hagen hat entschieden, dass für den Zugang einer E-Mail kein Anscheinsbeweis besteht. Trotz Absendens kann es technisch möglich sein, dass eine E-Mail den Empfänger nicht erreicht.

Fallbeispiel: Klageverfahren 2023

Im Jahr 2023 stritten die Parteien eines Klageverfahrens vor dem Landgericht Hagen unter anderem über den Zugang einer E-Mail. Die Beklagte bestritt den Erhalt, während der Kläger die Absendung der E-Mail bestätigte.

Beweispflicht liegt beim Absender

Das Gericht entschied, dass der Absender den Zugang der E-Mail nachweisen muss. Allein die Absendung reicht nicht aus, da es technisch möglich ist, dass die E-Mail nicht ankommt. Dieses Risiko trägt der Versender, da er die Art der Übermittlung wählt.

Lesebestätigung als Absicherung

Um sicherzustellen, dass eine E-Mail den Empfänger erreicht, kann der Versender eine Lesebestätigung anfordern. Dies bietet eine zusätzliche Sicherheit und Nachweisbarkeit. Ansonsten sollten bei Erklärung, deren Zugang nachgewiesen werden muss, stets das gute alte Einschreiben genutzt werden. Bei besonders wichtigen Erklärungen, wie zB. Kündigungen, kann auch die Zustellung durch Gerichtsvollzieher ein Möglichkeit darstellen.

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In einem bemerkenswerten Rechtsfall hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Stellung zum Ausdruck der Meinungsfreiheit in juristischen Auseinandersetzungen bezogen. Eine Anwältin, die in einem familiengerichtlichen Verfahren als Verfahrensbeistand fungierte, hatte auf ihrer Webseite über eine nichtöffentliche Sitzung berichtet. Dabei titulierte sie einen Kollegen als "fetter Anwalt" und "Rumpelstilzchen". Diese Äußerungen führten zu einer Klage und anschließend zu einer Verurteilung der Anwältin zur Unterlassung durch das Amtsgericht und Landgericht Dresden.

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