Unter einem Impressum versteht man eine Anbieterkennzeichnung in einem Medium. Besondere Relevanz kommt einem Impressum im Rahmen von Internetangeboten zu. Wer eine Webseite geschäftsmäßig betreibt ist gem. § 5 TMG (Telemediengesetz) dazu verpflichtet gewissen Informationen zu veröffentlichen.
Wer gegen diese Anbieterkennzeichnungspflicht (umgangssprachlich auch als Impressumspflicht bezeichnet) des § 5 TMG (Telemediengesetz) verstößt handelt gem. § 16 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 TMG (Telemediengesetz) ordnungswidrig und kann mit einem Bußgeld bis zu 50.000 € belegt werden. Ferner ist eine fehlende oder nicht korrekte Anbieterkennzeichnung ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht, so dass unter Umständen mit einer Abmahnung durch einen Mitbewerber gerechnet werden muss.
Jens Schulte-Bromby, LL.M.