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Seit 2003 arbeiten wir für Sie und Ihr Unternehmen als unabhängige Fachanwälte mit Sitz in Neuss. Spezialisiert auf Ihre Bedürfnisse, beraten und vertreten die Fachanwälte Markus Jansen und Jens Schulte-Bromby Sie im Wirtschaftsrecht und in weiteren Rechtsgebieten

Wir bearbeiten Ihre Mandate strategisch und vertreten Sie vor Gericht. Das macht uns nicht nur Spaß, wir sind sogar davon überzeugt, dass wir Ihre Mandate mit unserer Erfahrung perfekt bearbeiten.

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Aktuelle Themen

OLG Hamburg: Keine Wasser-Abstellung durch den Vermieter während Räumungsprozess

09.01.2025

Zwischen Vermieter und Mieter von Büroräumen kam es zum Streit über eine außerordentliche Kündigung wegen angeblicher Vertragsverstöße des Mieters. Während der laufenden Räumungsklage kappte der Vermieter die Wasserversorgung in den Geschäftsräumen. Der Mieter beantragte daraufhin eine einstweilige Verfügung, um die Wasserversorgung wiederherzustellen.

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Bankrecht: Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung – Sanktionen bei Verstößen

01.04.2025

EuGH: Sanktionen müssen abschreckend und verhältnismäßig sein

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in zwei aktuellen Entscheidungen (C-339/23 vom 24.10.2024 und C-755/22 vom 11.01.2024) die Bedeutung und Sanktionierung der Kreditwürdigkeitsprüfung nach der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG klargestellt.

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Bankrecht: BGH: Bausparvertrag und Darlehen sind keine verbundenen Verträge Kopie

01.04.2025

Keine Anwendung des Verbraucherwiderrufsrechts bei bloßer Umschuldung

Mit Urteil vom 08.10.2024 (Az. XI ZR 19/23) hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine zentrale Frage im Verbraucherrecht geklärt: Ein Bausparvertrag, der der späteren Ablösung eines bestehenden Darlehens dient, ist kein „verbundener Vertrag“ im Sinne des § 359a BGB a.F.

Damit stellt der BGH klar: Ein bloßer Finanzierungszusammenhang reicht nicht aus. Entscheidend ist, dass das Darlehen direkt die im Bausparvertrag vereinbarte Leistung finanziert. Fehlt dieser enge wirtschaftliche Zusammenhang, besteht kein verbundenes Vertragsverhältnis – und damit auch kein erweitertes Widerrufsrecht gemäß § 359a Abs. 1 BGB a.F.

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