Unter dem Zugang einer elektronischen Willenserklärung versteht man den Zeitpunkt in dem eine elektronisch abgegebene Willenserklärung in den Machtbereich des Empfängers gelangt und in dem unter gewöhnlichen Umständen mit deren Kenntnisnahme zu rechnen ist.
Es findet § 147 Abs. 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) Anwendung, der generell den Zugang von Willenserklärungen unter Abwesenden regelt.
Eine E- Mail gelangt üblicherweise dann in den Machtbereich des Empfängers, wenn sie auf dessen E- Mailserver eingeht und der Abruf möglich und vorgesehen ist. Für den Zeitpunkt der Kenntnisnahme wird angenommen, dass dieser während der gewöhnlichen Geschäftszeiten bereits mit Eingang auf dem E- Mailserver vorliegt, während eine außerhalb der üblichen Geschäftszeiten zugestellte E- Mail regelmäßig mit Beginn des nächsten Werktags als zugegangen gilt.
Für Privatpersonen gilt jedoch etwas anderes. Hier erwartet die Rechtsprechung nicht, dass diese Ihre E- Mails mehrmals täglich abrufen, so dass der Zugang erst dann vorliegt, wenn wenn der Empfänger die Nachricht tatsächlich erhält.
Davon zu unterscheiden ist der Zugang einer elektronischen Willenserklärung, die bspw. über ein Bestellformular abgegeben wird. Hier wird dann von Zugang ausgegangen, wenn nach dem gewöhnlichen Geschäftsverlauf mit einer weitergehenden Bearbeitung gerechnet werden kann. Erfolgt die Weiterverarbeitung oder Bestätigung jedoch automatisiert, so tritt der Zugang mit der Weiterverarbeitung der Willenserklärung ein.
Jens Schulte-Bromby, LL.M.