In den Anfangszeiten von Onlineauktionshäusern wie bspw. eBay war rechtlich umstritten, auf welche Art und Weise es bei einer Onlineauktion zu einem Vertragsschluss kommt. Teile der Rechtsprechung und der Literatur verwiesen auf den § 156 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), der eine Sonderregelung für den Vertragsschluss bei Versteigerungen vorsieht, andere Stimmen plädierten dafür, dass der Vertragsschluss bei Onlineauktionen im Rahmen der §§ 145, 147 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) zustande kommt.
Rechtssicherheit brachte hier ein Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2004 ( Urteil vom 03.11.2004 Az. VIII ZR 37503), in dessen Rahmen festgestellt wurde, dass der Vertragsschluss bei einer Onlineauktion nicht durch Zuschlag erfolgt (wie § 156 BGB dies vorsieht) sondern vielmehr durch Zeitablauf.
Das bedeutet, dass der Kaufinteressent bei einer Onlineauktion ein Angebot abgibt, indem er einen bestimmten Preis festlegt. Der Verkäufer nimmt dieses Angebot in der Regel automatisch mit Zeitablauf, also mit dem Ende der Onlineauktion an. Dieser Zeitablauf ist gerade keine Willenserklärung, wie bspw. der Zuschlag gemäß § 156 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Bei einer Onlineauktion handelt es sich also um einen gewöhnlichen Kaufvertrag, der gegen Höchstgebot zu Stande kommt.
Jens Schulte-Bromby