Während § 5 TMG (Telemediengesetz) eine Pflicht zur Anbieterkennzeichnung enthält legt § 6 TMG (Telemediengesetz) dem Anbieter eines kommerziellen Angebots weitere Informationspflichten auf. Diese Informationspflichten nach § 6 TMG (Telemediengesetz) sollen einem Internetbenutzer ermöglichen, zu erkennen, dass ein Anbieter mit seinem Internetauftritt kommerzielle Interessen verfolgt. Besonders relevant ist dieses Erfordernis bspw. bei der Einbindung von Werbung. Diese muss klar als kommerzielle Kommunikation erkennbar sein und darf nicht mit sonstigen Informationen vermischt werden. Weiterhin muss der Anbieter in deren Auftrag die kommerzielle Kommunikation erfolgt ohne weiteres zu ermitteln sein. Diese Anforderung soll bereits dann erfüllt sein, wenn der Name der werbenden Firma eindeutig erkennbar ist und der Benutzer die Möglichkeit hat auf Basis dieses Namens weitere Nachforschungen anzustellen.
Jens Schulte-Bromby, LL.M.